In vier Fällen konnten erfolgreich vor dem Höchstgericht unberechtigte Strafbescheide bekämpft werden. Der VwGH folgte den Argumenten aus unserer a.o. Revision.
Aus der Begründung des VwGH:
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, weder in den Aufforderungen zur Rechtfertigung, noch in sämtlichen Straferkenntnissen der belangten Behörde sei das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit angeführt gewesen. Dementsprechend enthielten die Straferkenntnisse keinen Vorwurf eines gemäß dem GTBW-G strafbaren Verhaltens, weil nur die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden und somit auch nur die Beteiligung an einem solchen Sachverhalt strafbar seien. Da der „Vorfallstag“ der 15. Dezember 2015 gewesen sei, sei hinsichtlich des durch das Verwaltungsgericht „mehr als zwei Jahre später“ angenommenen und geänderten Tatvorwurfs bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, weil keine ausreichende Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr vorgelegen sei. Indem das Verwaltungsgericht aber den Spruch auf „vertraglich näher geregelten gewerbsmäßigen“ geändert habe, sei es von der hg. Rechtsprechung abgewichen (unter Hinweis auf VwGH 5.12.2017,
Ra 2017/02/0186).
9 Die Revision ist zulässig und aus dem von den revisionswerbenden Parteien angeführten Grund auch berechtigt.