Preisminderung bei Leasing von mangelhaften WLAN Komponenten

Im Verfahren ging es um eine größere geleaste WLAN Anlage für ein Büro, die immer wieder ausfiel und Probleme verursachte, so dass der Leasingnehmer letztlich die Zahlungen der Raten wegen der Mangelhaftigkeit verweigerte und das System deinistallierte. Die Leasingfirma bestand auf der Zahlung der vollen Raten und berief sich auf ihre AGBs, wonach die Raten auch bei Unbenützbarkeit zu bezahlen wären. Der Leasingvertrag sah außerdem vor, dass man Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Leasingobjektes nur gegen den Lieferanten und nicht gegen die Leasingfirma geltend machen könne.

All dies wurde erfolgreich bekämpft und mit rechtskräftigem Urteil des Gerichts unsere Standpunkt, dass die Preisminderung berechtig war, mit folgender Begründung bestätigt:

„Beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauches der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten (RIS-Justiz RS0020735, RS0020739). Der Leasinggeber hat daher dafür einzustehen, dass sich das Leasingobjekt zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet (OGH 5Ob159/09g, 1Ob579/94). Selbst die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer, welche die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten auslösen würde, vermag das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag nicht abzuschneiden (OGH 2Ob1/09z). Auch die Auswahl des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen (Fischer-Czermak zu 6Ob507/95 = ecolex 1996, 254). Eine entgegenstehende Vereinbarung, wie sie in dem vorliegenden Fall Punkt 2.3. Satz 1 darstellt, die insbesondere nicht dahingehend differenziert, ob zu Beginn des Leasingverhältnisses dem Leasingnehmer ein ordnungsgemäßer Gebrauch durch den Leasinggeber eingeräumt worden ist, ist als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen (OGH 2Ob198/10x, 2Ob1/09z, 1Ob81/09g). Die Klägerin war daher verpflichtet, der Erstbeklagten den ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache zu verschaffen (RIS-Justiz RS0020739). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem WLANSystem in Büroräumlichkeiten der ordnungsgemäße Gebrauch nicht am Tag der Lieferung und Installation überprüft werden kann, sondern erst im Zuge der Anwendung im normalen Geschäftsfbetrieb. Da die ersten Probleme bereits innerhalb der ersten zwei Wochen auftraten und auch von der Erstbeklagten unverzüglich gerügt wurden, hat die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs nicht entsprochen. Da diese Probleme in den Monaten September, Oktober und November 2012, in denen die Leasingraten nicht gezahlt wurden, anhielten, war die Erstbeklagte berechtigt, für diese Zeiten der fehlenden Funktionstüchtigkeit des Leasingobjektes die Zahlung der Leasingraten zu verweigern (Binder in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar § 1090 RZ 87). Punkt 3.6. der ALB, wonach der Leasingnehmer für die Dauer der Unbenützbarkeit des Objektes die Leasingraten zu entrichten hat, verstößt gegen § 879 ABGB und ist daher nicht anzuwenden (Binder in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar § 1090 RZ 82). Die Überwälzung der vollen Sachgefahr auf den Leasingnehmer wird unter anderem dann als sittenwidrig beurteilt, wenn der Leasinggeber mit dem Lieferunternehmen wirtschaftlich eng verflochten ist (Binder in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar § 1090 RZ 82), was hier auf Grund der 50%- igen Beteiligung der Fall ist.“